Wegweiser Sterbefall
Anzeige des Sterbefalls
Wenn der Sterbefall eingetreten ist, muss der Tod von einem Arzt/ einer Ärztin festgestellt werden (sogenannte Leichenschau). Sie erhalten eine Todesbescheinigung, die Sie zur Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt benötigen.
Die einzuleitenden Schritte müssen in der genannten Reihenfolge ausgeführt werden:
Erst nach der Ausstellung einer Todesbescheinigung kann die Überführung erfolgen. Die Abholung muss jedoch spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist.
Um den Verstorbenen oder die Verstorbene abholen zu lassen, ist ein Bestattungsunternehmen zu informieren und zu beauftragen.
Tritt der Sterbefall im Ausland ein, kann er auf Antrag nachträglich in das deutsche Sterberegister eingetragen werden.
Überführung
Mit der Überführung der Leiche ist ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Solche Unternehmen verfügen über die hierfür geeigneten Fahrzeuge und kümmern sich auch um alle Formalitäten.
Bei der Überführung einer Leiche im Inland kann ein Leichenpass dann erforderlich sein, wenn sie in ein Bundesland gebracht wird oder durchquert, das einen Leichenpass verlangt.
Bei der Überführung einer Leiche ins Ausland ist immer ein Leichenpass erforderlich. Außerdem müssen auch die gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes sowie der Durchfuhrländer beachtet und die technischen Vorbedingungen für den Transport auf dem Land-, Luft- und/oder Seeweg erfüllt werden. Informationen hierzu erteilen die zuständigen Konsulate und Botschaften dieser Länder sowie die Bestattungsunternehmen.
Hinweis: Die Überführung einer Leiche ist nur zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Bestattung vorliegen und keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.
Bestattungsarten
In welcher Weise die Bestattung vorgenommen wird, richtet sich zunächst nach dem Willen der verstorbenen Person, den diese noch zu Lebzeiten schriftlich (z.B. Testament) oder mündlich geäußert hat.
Liegt keine Willensäußerung vor, bestimmen die Angehörigen die Art der Bestattung. Dabei geht der Wille des Ehegatten beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder, die Eltern, Enkel und die übrigen Verwandten sowie die Verlobten. Sind Angehörige nicht zu ermitteln, wird die Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.
Unterschiede der Bestattungsart sind wie folgt:
- Erdbestattung
- Feuerbestattung
- Baumbestattung
- Seebestattung
- Bestattung von Fehl- und Totgeburten
Friedhofs- und Grabwahl
Friedhofswahl
Jede Gemeinde unterhält mindestens einen Friedhof. Daneben können Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Friedhöfe anlegen und unterhalten.
Verstorbene werden in der Regel in der Gemeinde bestattet, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Andere Wünsche der verstorbenen Person bedürfen des Einvernehmens des Trägers des Friedhofes, auf dem die verstorbene Person bestattet werden wollte.
Liegt keine Willensäußerung der verstorbenen Person über den Ort der letzten Ruhestätte vor oder ist eine Bestattung entsprechend dieser Willensäußerung nicht möglich, können die Angehörigen den Ort der Bestattung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bestimmen. Dabei geht der Wille des Ehegatten dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder, Enkel, Eltern und die übrigen Verwandten sowie der Verlobte.
Hinweis: In Deutschland besteht Friedhofszwang. Bestattungen sind deshalb grundsätzlich nur auf öffentlichen oder privaten Bestattungsplätzen mit behördlicher Genehmigung gestattet. Nur in Ausnahmefällen werden von den Gemeinden Genehmigungen zur Bestattung außerhalb von Friedhöfen gegeben.
Grabwahl
Für Erd- und Feuerbestattungen (Urnenbestattungen) muss auf einem Friedhof ein Grab bereitgestellt werden.
Es gibt Wahl- und Reihengräber:
- Wahlgräber können bei der Friedhofsverwaltung erworben und nach Ablauf der Nutzungszeit verlängert beziehungsweise wiedererworben werden. In Wahlgräbern sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich.
- Reihengräber sind Einzelgräber und können nach Ablauf der Nutzungszeit nicht verlängert beziehungsweise wiedererworben werden. In Reihengräbern sind ebenfalls Erd- und Urnenbestattungen möglich.
Nutzungszeit
Die Nutzungszeit beträgt mindestens 15 Jahre und kann bei Wahlgräbern um bis zu 25 Jahre verlängert werden.
Grabpflege
Die Friedhofssatzung schreibt die Pflege von Gräbern vor. Informieren Sie sich ggf. über Grabpflegeverträge. Im übrigen werden verschiedene Pflegefreiegrabvarianten angeboten, z.B.
- Baumfeld
- Gemeinschaftsgrabanlage
- Gartnerbetreutes Grabfeld
Bestattungstermin
Der Termin für die Bestattung wird nach Absprache mit Ihnen meist vom Bestattungsunternehmen direkt mit der Friedhofsverwaltung vereinbart. Dabei wird auch der Ablauf der Bestattung sowie der Trauerfeier im Sinne der verstorbenen Person festgelegt.
Die Grabwahl und die daraus resultierenden Vorschriften sind in den §§ 12 bis 14 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG) geregelt.
Checkliste zur Bestattung
Für die würdevolle Begleitung des Verstorbenen auf seinem letzten Weg sind viele Vorbereitungen notwendig, die für die Hinterbliebenen gerade in der Zeit der Trauer sehr mühsam sein können. Was zu tun ist, was Sie beachten müssen und woran Sie im Vorfeld einer Bestattung denken sollten, finden Sie in der folgenden Checkliste aufgelistet.
Wenn Sie den Bestattungsdienst der Stadt Freiburg beauftragen, kann dieser einige der angeführten Punkte für Sie erledigen und Sie unterstützen.
Erste Schritte nach Eintritt des Sterbefalls
- Es ist ein Arzt oder eine Ärztin zu benachrichtigen
Nach der Leichenschau erhalten Sie eine Todesbescheinigung ausgehändigt, die Sie zur Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt benötigen. - Das Bestattungsinstitut ist zu benachrichtigen.
- Die verstorbene Person ist nun zu überführen. Dies erfolgt durch den beauftragten Bestatter. Die Überführung kann nach der Ausstellung der Todesbescheinigung, muss jedoch spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes durchgeführt werden.
- Sterbefall beim Standesamt anzeigen. Hierbei unterstützen wir Sie.
- Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus.
Vorbereitung der Bestattung
- Verstorbenen einbetten, einkleiden und einsargen (wird in der Regel vom Bestatter durchgeführt)
- Aufbahrung organisieren
- Sarg oder Urne bestellen
- Bestattungstermin vereinbaren und bekannt geben
- Kirche oder Religionsgemeinschaft benachrichtigen
- Pfarrer oder Trauerredner organisieren
- Grab auswählen beziehungsweise Friedhofsverwaltung kontaktieren
- Musikdarbietung vereinbaren
- Blumenschmuck bestellen, Kränze anfertigen lassen (Kranzschleifentext)
- Grabschmuck beim Floristen bestellen
- Grabstein beim Steinmetz in Auftrag geben
- Kondolenzliste erstellen
- Trauerfeier ausrichten
- Anzeigen in Zeitungen inserieren (Motivauswahl, Text)
- Trauerkarten und Dankkarten bestellen (Motivauswahl, Text, Druck)
- Grabpflege vertraglich regeln
Nach der Bestattung
Nach der Bestattung sind einige rechtliche Bestimmungen zu beachten. Beispielsweise sollten vom Verstorbenen eingegangene Verträge und Verpflichtungen gelöst oder gegebenenfalls geändert werden. Vieles können und möchten Sie sicherlich selbst erledigen. Es gibt aber auch rein administrative Angelegenheiten, die Sie vielleicht gerne einem Fachmann übergeben möchten. Das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen nimmt Ihnen in der Regel diese Wege ab und berät Sie zu speziellen Fragen.
- vorhandene Testamente des Verstorbenen beim Nachlassgericht abgeben, Nachlasssicherstellung, Testamentseröffnung
- gegebenenfalls Erbschein ausstellen lassen; zuständig ist das Nachlassgericht, das auch darüber berät, ob die Ausstellung eines Erbscheins in Ihrem Fall sinnvoll ist.
- Rentenstelle oder Arbeitgeber benachrichtigen
- gegebenenfalls Rentenfortzahlung beantragen ("Sterbevierteljahr")
- Kraftfahrzeuge (auch Anhänger!) ab- oder ummelden
- Versicherungen (z.B. Versorgungswerk, Haftpflicht-, Hausrat-, Kfz-, Lebensversicherung) auflösen oder kündigen
- Versicherungsansprüche bei Krankenkasse, Lebens-, Unfall- oder Sterbegeldversicherungen geltend machen
- Mietverträge kündigen oder Weiterführung klären
- Konten und (Dauer-)Aufträge bei Geldinstituten kündigen, Kreditkarten sperren
- Einzugsermächtigungen widerrufen
- Sparverträge (z.B. Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapiere, Bürgschaften, Darlehensverträge, Kredite, Leasingverträge) auflösen, sofern die Erbschaft angetreten wurde und tatsächliche Verfügungsbefugnis besteht
- Rundfunk- und Fernsehgeräte (GEZ und Kabelgesellschaften) abmelden
- Energieversorgung (Gas, Wasser Strom) abmelden
- Müllabfuhr abmelden
- Telefon (Festnetz, Mobiltelefon, Internet) abmelden
- Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, Gewerkschaften kündigen
- Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften kündigen
- gegebenenfalls Betreuer und behandelnde Ärzte des Verstorbenen benachrichtigen
- Finanzamt informieren
- Nachsendung der Post an Erben beziehungsweise Bevollmächtigte beantragen
- Termine des Verstorbenen absagen
Tipp: Hilfe und Unterstützung erhalten Sie unter anderem auch von karitativen Organisationen und Behörden. Scheuen Sie sich nicht, die Telefonseelsorge, kirchliche Einrichtungen oder den sozialen Dienst Ihres Stadt- oder Landkreises in Anspruch zu nehmen.